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AGB

Als Treuhandgesellschaft legen wir großen Wert auf Transparenz und Vertrauen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen Ihnen dabei helfen, unsere Leistungen und Bedingungen besser zu verstehen. Die AGB enthalten Informationen über unsere Dienstleistungen, unsere Verantwortlichkeiten, Ihre Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen für die Zusammenarbeit. Wir empfehlen Ihnen, sich Zeit zu nehmen, um diese sorgfältig zu lesen. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Auftragserfüllung
Die Beauftragte übernimmt die in der individuellen Auftragsvereinbarung mit dem Auftraggeber definierten Dienstleistungen. Sieführt die vom Auftraggeber erteilten Aufträge nach mit der gebotenen Sorgfalt aus.


Grundlagen
Die Beauftragte ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, Inventare und Aufstel- lungen ihren Arbeiten als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offensichtliche, leicht und ohne Zusatzprüfaufwand feststell- bare Unrichtigkeiten feststellt. Die Bereinigung der Differenzen von Kontrollkonten oder zwischen abgegebenen Buchhaltungsun- terlagen und Listen resp. Bescheinigungen von Institutionen ist grundsätzlich Aufgabe des Auftraggebers.


Nebenaufträge
Die Beauftragte hat die Befugnis, auf Rechnung des Auftraggebers sämtliche Massnahmen zu ergreifen, welche die sorgfältige Auftragserfüllung erfordert. Insbesondere ist sie bevollmächtigt, auf Rechnung des Auftraggebers Auskünfte von Bank- und bank- ähnlichen Institutionen, von Steuerbehörden, Sozialversicherungsinstituten, Versicherungsgesellschaften, Betreibungs- und Kon- kursämter, dem Handelsregisteramt und dergleichen einzuholen.
Sie hat zudem das Recht, im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht und im Zusammenhang mit den ihr erteilten Aufträgenfür den Auftraggeber Analysen/Recherchen und sonstige Arbeiten auszuführen, welche sie in guten Treuen im Sinne einer um- sichtigen Auftragserfüllung als notwendig erachtet. Die Zusatzkosten werden im Voraus mit der Auftraggeberin besprochen.


Mitwirkung des Auftraggebers und Informationspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit die Beauftragte ihren Auftrag gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sowie der ihr obliegenden Sorgfalt tatsächlich und sachgerecht erfüllen kann. Insbesondere hat er der Beauftragten unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagenvollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Beauftragten eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, die Beauftragte zeitgerecht über alle Geschäftsvorfälle, Vorgänge und Umstände zuinformieren, welche die Beauftrage zwecks ordnungsgemässer Erfüllung des Auftrages kennen muss. In jedem Fall ist unaufge- fordert offenzulegen, wer wirtschaftlich an den getätigten Geschäften berechtigt ist. Jede Veränderung im Verwaltungsrat und/oderdem Gesellschafter-/ Geschäftsführerstatus ist der Beauftragten unter Angabe der aktuellen Personalien unaufgefordert und ohneVerzug mitzuteilen.

Zeitbedarf und Arbeitsaufwand
Der für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigte Zeitbedarf bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand. Die Beauftragte verpflichtet sich, denjenigen Arbeitsaufwand zu betreiben, welcher zur ordnungsgemässen Erledigung der übertragenenAufgaben und zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist. An eine bestimmte Zeitvorgabe ist dieBeauftragte nicht gebunden. Sie wird für die Erfüllung des Auftrags geeignete Mitarbeitende einsetzen.


Haftung
Die Beauftragte haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Jede weitergehendeHaftung, gleichgültig unter welchem Titel diese geltend gemacht wird, ist ausgeschlossen.


Honorierung
Die von der Beauftragten erbrachten Dienstleistungen werden vom Auftraggeber nach dem Zeitaufwand entschädigt. Die Beauftragte erfasst und verrechnet den für die Auftragserfüllung erbrachten Zeitaufwand. Vorbehalten bleiben abweichende schriftlicheVereinbarungen getroffen wurde.
Allfällige von Absatz 1 abweichende pauschale Entschädigungsvereinbarungen decken nur die ordentlichen Arbeiten im Rahmendes erteilten Auftrages ab; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nach Zeitaufwand zusätzlich zu entgelten. Die aufgrund der jeweils gültigen Auftragsvereinbarung erbrachten Dienstleistungen werden nach den üblichen Honoraransätzen der Beauftragten periodisch in Rechnung gestellt. Auszugehen ist derzeit von einer Stundenansatzspanne von:


• CHF 225 - 350.00 für die Dienstleistungen im nationalen- und internationalen Consultingbereich
• CHF 115 - 220.00 für die Dienstleistungen von Buchhaltungs- und Treuhandarbeiten
• CHF 85 - 110.00 für die Dienstleistungen von Versicherungsberatungen
• CHF 60 - 100.00 für die Dienstleistungen von Administrationsarbeiten


Die verrechneten Stundensätze variieren je nach Art der Arbeit. Preisänderungen können von der Beauftragten jeweils auf
Anfang Jahr in Kraft gesetzt werden. Hierfür werden die Preisänderungen rechtzeitig im Voraus (i) durch Brief oder E-Mail
bekanntgegeben, (ii) auf der Homepage der Beauftragten publiziert oder (iii) im Rahmen einer Anpassung der AGB
vorgenommen. Solche Preisänderungen gelten als Bestandteil der jeweiligen Auftragsvereinbarung. Es ist Sache des Auftraggebers, sich entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den erwähnten und deklarierten Stundenansätzen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
In den verrechneten Stundenansätzen der Beauftragten sind folgende Nebenauslagen enthalten:
• Reisekosten
• Telefonkosten und Porti
• Büromaterial (im üblichen Rahmen)
Im Übrigen werden Auslagen zu Selbstkosten weiterverrechnet.
Die Beauftragte darf für die zu erbringenden Leistungen Vorschüsse verlangen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, ist
die Beauftragte berechtigt, die Arbeiten einzustellen, ohne dass irgendwelche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers daraus
resultieren. Gleichzeitig sind die bis dahin erbrachten Leistungen vom Auftraggeber sofort und im vollen Umfang abzugelten.

Vertragsbeginn und Vertragsdauer
Die zwischen dem Auftraggeber und der Beauftragten abgeschlossene Auftragsvereinbarung beginnt mit deren Unterzeichnung
und endet mit dem vereinbarten Zeitablauf, der vollständigen Auftragserfüllung oder durch Kündigung.
Die Beauftragte ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Forderungsausständen mit Überfälligkeiten von mehr als 30 Tagen oder
Überschuldung des Auftraggebers berechtigt, diesen Auftrag sofort und ohne Pflicht zur Weiterführung der angefangenen Arbeiten
zu kündigen. Gleich verhält es sich, wenn der Auftraggeber ein rechtswidriges Verhalten von der Beauftragten verlangt. In allen
Fällen stehen dieser die Honoraransprüche für die erbrachten Leistungen zu und zwar ungeachtet der Nichtvollendung der
Arbeiten.
Bei Auftragsbeendigung ist die Beauftragte berechtigt, dem Auftraggeber für die ihr aus der Beendigung des Auftragsverhältnisses
entstehenden Infrastruktur- und Archivierungsaufwände eine pauschale Entschädigung von CHF 250.00 exkl. Mehrwertsteuer zu
belasten. Dies gilt auch, falls die Beauftragte den Auftrag selber beendet.
Die Beauftragte ist gehalten, die internen, das Auftragsverhältnis betreffenden Akten noch während 10 Jahren aufzubewahren.
Dasselbe gilt für elektronische Daten, soweit deren Formate ohne weitere Aufwände zeitgerecht lesbar erhalten werden können.
Ein Rechtsanspruch seitens des Auftraggebers auf die Aufbewahrung durch die Beauftragte besteht jedoch nicht. Es wird hiermit
festgehalten, dass ausschliesslich der Auftraggeber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich ist.
Das Auftragsverhältnis erlischt nicht mit dem Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder aus einem
anderen Grund gemäss Art. 35 oder 405 des Schweizerischen Obligationenrechts.


Geheimhaltung und Aktenrückgabe
Die Beauftragte ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die nicht ohnehin allgemein bekannt sind, Stillschweigen
zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unbefristet weiter. Die Beauftragte
ist jedoch zur Offenbarung berechtigt, soweit sie hierzu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung
verpflichtet ist. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber Anspruch auf die Rückgabe aller von ihm der
Beauftragten zur Verfügung gestellten Akten.


Mitteilungen
Mitteilungen der Beauftragten gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte bekanntgegebene Adresse des Auftraggebers abgesandt
worden sind.


Inkrafttreten und Änderungen der AGB
Diese AGB treten per Januar 2017 in Kraft. Die Beauftragte ist jederzeit berechtigt, die AGB abzuändern und als aktualisierte
Version für den Auftraggeber verbindlich in Kraft zu setzen.


Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Bern.
Darüber hinaus ist die Beauftragte berechtigt, den Auftraggeber vor jedem von Gesetzes wegen zuständigen Gericht zu
belangen.

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